Kostenersatz d. vollen Erziehung/d. Betreuung junger Erwachsener
Allgemeine Informationen
Die Kosten, die sich aus der Fremdunterbringung und der Betreuung von jungen Erwachsenen ergeben, haben die für den Minderjährigen Unterhaltspflichtigen rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen.
Die Kostenersatzpflicht besteht nur soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren. Dies kann entweder freiwillig auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe und seinen Ersatzpflichtigen erfolgen oder, wenn eine Vereinbarung über den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Pflegschaftsgerichtes.
Datenschutzrechtliche Informationen
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