Versammlungen
Allgemeine Informationen
Eine Versammlung (z.B. Kundgebung, Demonstration) ist eine Zusammenkunft von mehreren Menschen in der Absicht, ein gemeinsames Wirken (z.B. Debatte, Diskussion, Manifestation) zu erwirken.
Keine Versammlung liegt bei bloß zufälligem Zusammentreffen von Menschen vor.
Vom Versammlungsgesetz ausgenommen sind:
- Öffentliche Belustigungen (Veranstaltungen wie z.B. Feste, Tanzunterhaltungen), Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden und
- Versammlungen der Wähler/innen zu Wahlbesprechungen und Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.
Versammlungen, die dem Versammlungsgesetz unterliegen, müssen schriftlich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Anzeige muss jedenfalls Angaben über den Zweck, den Ort und das Datum sowie die Zeit der Versammlung enthalten.
Weiters sollten in der Anzeige angegeben werden:
- die bei der Versammlung verwendeten Mittel (z.B. Transparente, Informationsstände, Megafone),
- die erwartete Anzahl der Teilnehmer/innen,
- eine allfällige Beeinträchtigung des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs und
- der Name sowie die Erreichbarkeit der Leiterin/des Leiters der Versammlung
Von dieser Anzeigepflicht
ausgenommen sind Versammlungen, an denen nur
geladene Gäste teilnehmen.
Als geladene Gäste gelten nur Personen, die persönlich und
individuell von der Veranstalterin/vom Veranstalter eingeladen
wurden. Die Veranstalterin/der Veranstalter muss weiters auch
Vorkehrungen treffen, damit die Nichtzulassung ungeladener Gäste
gesichert ist.
Fristen
Die Anzeige der Versammlung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der zuständigen Behörde einlangen.
TIPP
Es wird jedoch empfohlen, die Versammlung bereits
zumindest zwei Wochen vor deren Beginn bei der
Behörde anzuzeigen, damit rechtzeitig allenfalls notwendige
Maßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (Fahrverbote,
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Umleitungen) getroffen werden
können.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).