Pyrotechnik
Allgemeine Informationen
Pyrotechnische Gegenstände sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
Kategorisierung der Feuerwerkskörper
Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
-
Kategorie F1:
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.
Zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie F1, wenn sie der ÖNORM 15947 entsprechen, gehören: z.B.: Bengalfeuer, Bengalhölzer, Bengalfackeln, Knallbonbons, Knatterartikel, Blitztabletten, Fontänen, Partyknaller, Knallerbsen etc. -
Kategorie F2:
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist grundsätzlich verboten. Ebenso dürfen diese Feuerwerkskörper grundsätzlich in geschlossenen Räumen und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
Zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 gehören: z.B.: Knallkörper, Doppelschläge, Blitzknallkörper, Knallfrösche, Sprungräder, Feuertöpfe, Raketen etc. -
Kategorie F3:
Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Besitz und die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich, ebenso ist der Besitz und die Verwendung dieser Feuerwerkskörper nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
Zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 gehören die gleichen Feuerwerkstypen wie bei der Kategorie F2, jedoch versehen mit etwas höheren Nettoexplosivstoffmassen. -
Kategorie F4:
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Feuerwerkskörper der Kategorie F4 dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Besitz und die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich, ebenso ist der Besitz und die Verwendung dieser Feuerwerkskörper nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
Zu den Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 gehören: z. B.: Steigende Kronen, Wasserfeuerwerke, Kombinationen, Fontänen, Feuertöpfe, Raketen und römische Lichter.
Verbote
Verwendung von Pyrotechnik im Stadion
Das Verwenden bzw. Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Spiel der tipp3-Bundesliga powered by T-Mobile oder der ADEG Ersten Liga, sowie jeder anderen Sportveranstaltung, ist sowohl gesetzlich als auch gemäß den Bestimmungen der Bundesliga schon seit vielen Jahren verboten.
Besitz von Pyrotechnik ist nun verboten
Das neue Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG) verbietet neben der bisher schon verbotenen Verwendung auch den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung.
Generelle Verbote
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind.
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F2 und S1
(pyrotechnische Sätze von denen nur geringe Gefahr ausgeht, z. B.:
Bengalpulver, Rauchpulver) dürfen in geschlossenen Räumen nicht
verwendet werden.
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in der Nähe von
leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen,
Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen nicht verwendet
werden.
Siehe hierzu auch § 15 PyroTG.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).