Waffen und waffenrechtliche Dokumente
Allgemeine Informationen
Schusswaffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
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Kategorie A:
verbotene Schusswaffen (z.B. Vorderschaftrepetierflinte - "Pumpgun") und Kriegsmaterial -
Kategorie B:
Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten -
Kategorie C:
- Büchsen (Gewehre mit mind. einem gezogenen Lauf. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden)
- Flinten (Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden)
- Alle Schusswaffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind
Das Besitzen und Führen von Waffen ist nur mit einer jeweils entsprechenden Berechtigung zulässig (Waffenpass, Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass). Die Behörde darf diese nur an besonders vertrauenswürdige Personen erteilen, die auch alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Den Antrag auf Aufstellung eines waffenrechtlichen Dokuments müssen Sie persönlich bei Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.
Hinweis: Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur solchen Personen überlassen werden, die einen Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte oder eine Gewerbeberechtigung für den Waffenhandel besitzen.
Hinweis: Bei der Veräußerung bzw. Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B müssen die Überlasserin/der Überlasser und die Erwerberin/der Erwerber dies innerhalb sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzeigen, die das waffenrechtliche Dokument der Erwerberin/des Erwerbers ausgestellt hat.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Zentralen Waffenregister: http://www.ljv.at/ZWRB.pdf
Sicherer Umgang mit Waffen
Waffen dürfen nicht leichtfertig oder gar missbräuchlich verwendet werden. Waffen müssen so verwahrt werden, dass ein Zugriff von unberechtigten Personen nicht möglich ist. So müssen Waffen und Munition grundsätzlich in einem einbruchshemmenden Behältnis (z.B. Safe, Waffenschrank) verwahrt werden.
Weiters sind die Lebensumstände zu berücksichtigen, insbesondere ob Kinder, Jugendliche oder sonstige Personen im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über eine Person ein Waffenverbot verhängen, wenn diese durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Dieser Person ist in der Folge jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).