Privatschadensausweis
Allgemeine Informationen
Der Bund und das Land Steiermark gewähren im Verhältnis 60:40 eine Entschädigung aus dem Katastrophenfonds für Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch
- Hochwasser
- Erdrutsch
- Vermurung
- Lawinen
- Erdbeben
- Schneedruck
- Orkan
- Bergsturz oder
- Hagel
entstanden sind.
Beachten! Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden nicht anerkannt.
Hinweis: Anspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, denen ein Schaden im Vermögen entstanden ist. Gemeinden erhalten eine Entschädigung über die Abteilung 7.
Die Mindestschadenssumme ist mit 1.000 Euro festgesetzt.
Voraussetzungen
- Antragsberechtigung:
- physische Personen (Einzelpersonen) oder
- juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften
- Es muss ein Schaden an Ihrem Vermögen entstanden sein.
- Der Schaden muss innerhalb der Steiermark aufgetreten sein.
Fristen
- Gebäudeschäden sind binnen 2 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
- Ernte-, Flur- oder Viehschäden, Schäden durch Erdrutsch sowie Schäden an privaten Straßen, Wegen oder Brücken sind binnen 6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
- Waldschäden bzw. Waldbodenverluste oder Schäden an privaten Forststraßen und -brücken sind binnen 6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum vor der Sanierung zu melden.
Zuständige Stelle
Für die Verfahrensabwicklung:
Die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz: der Magistrat.
Für die Antragstellung:
Sie können den Antrag über das Online-Formular auf der Seite www.agrar.steiermark.at einbringen oder zur Unterstützung sich an jede steirische Gemeinde bzw. an das Magistrat Graz wenden.
Abhängig von der Schadenursache werden die Anträge zur Bearbeitung weitergeleitet:
- Schäden an Gebäuden oder baulichen Anlagen samt etwaigem Inventar: Baubezirksleitung
- Schäden an Flur, Ernte oder Vieh: allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen
- Schäden an Wald oder Waldbodenverlust sowie Schäden an privaten Forststraßen oder -brücken: Bezirksforstinspektion
- Schäden durch Erdrutsch: Abteilung 14
- Schäden an privaten Straßen, Wegen oder Brücken: Abteilung 7
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag mit Hilfe des Online-Formulars Privatschadensausweis von zu Hause aus einbringen oder den Schaden beim zuständigen Gemeindeamt bzw. in Graz beim Magistrat/Bezirksamt melden.
Der Privatschadensausweis wird an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. an den Magistrat Graz übermittelt. Diese wiederum leitet die Anträge abhängig von der Schadensursache an die zuständigen Sachverständigen bei der Baubezirksleitung, Bezirksforstinspektion, Abteilung 7 oder Abteilung 14 bzw. an allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige weiter, die eine Schadensschätzung durchführen.
Abhängig von der Schadenursache werden die Entschädigungen von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Magistrat Graz oder von den Abteilungen 7, 10 oder 14 ausbezahlt.
Erforderliche Unterlagen
- Fotos des Katastrophenschadens
- bei Bestehen einer Versicherung: eine Versicherungsbestätigung
- Rechnungen oder Angebote auf Grund des Schadens (sofern bereits vorhanden)
Rechtsgrundlagen
- Katastrophenfondsgesetz 1996 i.d.g.F.
- Katastrophenfonds-Richtlinie Steiermark
- Durchführungserlass der Landesforstdirektion betreffend die Erhebung, Schätzung und Entschädigung für durch kleinräumige Ereignisse geschädigte Wälder und dauernden Waldbodenverlust.
- Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark
Prozessmodell
Ablaufplan im Schadensfall und weitere Informationen:
http://www.agrar.steiermark.at/cms/beitrag/10178137/12722299
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.