Grundwasserschutzprogramm - Ausnahmebewilligung
Allgemeine Informationen
Ziel des Grundwasserschutzprogrammes ist die Sicherung und Erhaltung des Grundwasservorkommens im Grazer Feld, Leibnitzer Feld und im Unteren Murtal. Das Grundwasser soll Trinkqualität aufweisen
Die Bewirtschaftung entsprechend den in der Verordnung
angeführten Vorgaben ist ohne Bewilligung der Behörde möglich.
Bestimmte Anwendungen von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln
und Tätigkeiten im Nahbereich von öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen sind bewilligungspflichtig und bei der
Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
Im Widmungsgebiet I ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich für:
- die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln beim
Anbau von
- Mais und Hackfrüchten zwischen 1. August und 1. April,
- Kartoffeln zwischen 1. August und 15. Februar,
- Kren zwischen 1. August und 1. März,
- Rüben zwischen 30. September und 15. Februar,
- Gerste zwischen 20. September und 15. Februar,
- Raps zwischen 20. September und 1. März,
- anderen Kulturen zwischen 1. September und 15. Februar.
- Stickstoffdüngergaben, die über dem arithmetischen Mittel der angegebenen Werte gemäß den Inhalten der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung - Anleitung zur Interpretation von Bodenuntersuchungsergebnissen in der Landwirtschaft, 6. Auflage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anlage 3) für jene Ertragslage liegen, die für das jeweilige Grundstück in der Anlage 2B ausgewiesen ist;
- Stickstoffdüngergaben, die über dem arithmetischen Mittel der angegebenen Werte gemäß den Inhalten der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung im Garten- und Feldgemüsebau, 3. Auflage", des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anlage 4) für jene Ertragslage liegen, die für das jeweilige Grundstück in der Anlage 2B ausgewiesen ist;
- Stickstoffdüngergaben im Kürbisanbau von mehr als 60 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr;
- Stickstoffdüngergaben für Gründecken, ausgenommen Dauerwiesen und -weiden;
- die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel auf landwirtschaftlich nicht genutzten Böden, es sei denn als Anbaudüngung;
- Stickstoffdüngergaben in einem Abstand von weniger als drei Wochen;
- Überschreitung eines Zeitraumes zwischen Stickstoffdüngergaben und Anbau von zehn Tagen;
- die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel, die im Amtsblatt zur Grazer Zeitung kundgemacht wurden.
Für das Widmungsgebiet II ist überdies eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich für:
- die Lagerung, Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Düngemittel, im Sinne des § 31a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, wenn die maximale Lagermenge 5000 kg übersteigt und eine Betriebsanlagengenehmigung nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist;
- Grabungen und Bohrungen, die tiefer als 1 m über den höchsten jemals gemessenen Grundwasserstand reichen;
- die Errichtung und Erweiterung von Flughäfen und Flugplätzen, Eisenbahnanlagen sowie Landes- und Bundesstraßen (übergeordnete Verkehrswege);
- Neuanlagen und Erweiterungen von Friedhofsanlagen für Erdbestattungen;
- Rodungen von Flächen größer als 1 ha;
- intensive Tierhaltung im Freien (wenn die Tiere mehr als zu Auslaufzwecken im Freien gehalten werden)
- die Lagerung von Festmist oder die Errichtung von Gärfuttermieten auf unbefestigten Flächen.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen für den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung gem. § 6, Ziffer:
Ziffer 1 bis 7:
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Name und Adresse des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens, das unter Umständen beeinträchtigt werden kann (Wasserverbände, -genossenschaften, -gemeinschaften). Diese Unterlage kann auch von der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
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Angabe der betroffenen Grundstücke (Grundstücknummer, Katastralgemeinde), Schlaggröße, durchschnittliche Hangneigung
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Pachtvertrag (wenn Bewirtschafter/in nicht Eigentümer/in) oder Vertrag über die Nutzungsvereinbarung
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ev. AMA-Antrag um festzustellen, welche Maßnahmen beantragt wurden
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Fruchtfolge der letzten beiden Jahre
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Angaben über die Erträge der letzten 2 Jahre (z.B. Wiegezettel)
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Auszug aus der Bodenreinschätzkarte (erhältlich z.B. beim Finanzamt oder unter bev.gv.at)
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aktuelle N-min Untersuchungen eines dazu befugten Unternehmens (15 Stiche pro ha in 30, 60 und 90 cm Tiefe) wie folgt:
Diese Untersuchung ist durch einen Fachkundigen auf Basis der ÖNORM L 1091, Punkt 4 vorzunehmen.
Dazu befugte Unternehmen sind: Staatlich befugte und beeidete ZiviltechnikerInnen für Bodenkultur oder Gleichwertige. (Anfrage bei der ZT-Kammer wer dazu befugt ist oder Geomatris ZT, Dr. Karl Putz ZT, Agrolab, AGES). -
Düngemittelart und aktuelles Untersuchungsergebnis eines dazu befugten Unternehmens über den Stickstoffgehalt des Wirtschaftsdüngers wie zB Gülle, (dazu befugt ist beispielsweise auch der Maschinenring)
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Flurabstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel (kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder auch beim hydrografischen Landesdienst, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 14, Wartingergasse 43, 8010 Graz, angefordert werden).
Ziffer 8: Zeitüberschreitung zwischen Düngung und Anbau:
- obige Punkte 1 bis 10
- Niederschlagsmengen der letzten 10 Tage (nächstgelegene Wetterstation).
Ziffer 9: Pflanzenschutzmittelausbringung:
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obige Punkte 1 bis 5 sowie Punkte 7 und 10
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Pflanzenschutzmittelart (Handelsname und Wirkstoff)
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Ausbringungsdatum bzw. -zeitraum
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Ausbringungsintervall
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Ausbringungsart
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Ausbringungsmenge
Hinweis: Die Unterlagen sind in 4-facher Ausfertigung vorzulegen. Liegen die Unterlagen nicht in der ausreichenden Anzahl vor bzw. fehlen Unterlagen, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Mahnung mit der Aufforderung zugestellt, die Unterlagen vollständig innerhalb von vier Wochen nachzureichen. Wenn danach die Unterlagen immer noch unvollständig sind, wird die zuständige Behörde den Antrag nach § 13 Abs. 3 AVG zurückweisen.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).