Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft
Allgemeine Informationen
Die Erklärung über den Austritt aus gesetzlich anerkannten Kirchen (Kirchenaustritt), Religionsgesellschaften und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfolgt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für interkonfessionelle Rechtsverhältnisse aus dem Jahre 1868 über eine Behörde.
Voraussetzungen
Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Religionsgemeinschaft mitteilt.
Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden.
Verfahrensablauf
Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich über das Online-Formulars. Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, müssen Kopien der Unterlagen beigelegt werden.
Die Austrittserklärung wird von der Behörde an die zuständige Vertretung der Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Nach dem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft sind Sie ohne Bekenntnis (o.B.). Dies muss erforderlichenfalls bei Angaben des Religionsbekenntnisses angegeben bzw. eingetragen werden.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, beispielsweise durch:
- Taufschein
- Trauschein (falls verheiratet, wegen Namensänderung)
- Firm- oder Konfirmationsbestätigung
- Beitragskontonummer laut Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung
- Sonstige Bestätigung der Religionsgemeinschaft über die Mitgliedschaft
- ev. amtlicher Lichtbildausweis
Kosten
Die mit dem Religionsaustritt verbundenen Kosten können Sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfragen.
Zusätzliche Informationen
Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.
Im Falle einer Rückkehr nach Österreich wird empfohlen, dem Geburts- oder Trauungspfarramt den Religionsaustritt - unter Beifügung des vom Wohnsitzstaat ausgestellten Dokumentes über den Religionsaustritt - (schriftlich) bekannt zu geben.
Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).